Gaststätte
Eine Gaststätte (auch: Wirtshaus oder Wirtschaft, in ländlichen Regionen Norddeutschlands Dorfkrug, im Schleswigschen Krog, in Sachsen Erbgericht, in der Oberlausitz Kretscham, besonders in Studentenkreisen Schänke bzw. Schenke - abgeleitet von Ausschank bzw. ausschenken) ist ein gastronomischer Betrieb, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der hierzu eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet, beispielsweise ein Restaurant, einen Biergarten oder eine Kneipe.
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten] Schankwirtschaft am Frankfurter Mainufer Gastwirtschaft in einem Münchner Vorort Der Begriff „Gaststätte“ umfasst nach dem deutschen Gaststättengesetz die „Schankwirtschaft“ (d. h. Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt) und die „Speisewirtschaft“ (d. h. zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten). Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Gaststättenkonzession. Diese darf mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen verbunden werden, z. B. für lärmschützende Maßnahmen zu sorgen. Die Gaststättenerlaubnis gilt für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Diskothek, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft), für bestimmte Räumlichkeiten und für eine bestimmte Person (Gastwirt). Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn der Betreiber persönlich zuverlässig ist, wenn Räumlichkeiten vorhanden sind, die bestimmten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen, z. B. Vorhandensein einer Toilette mit bestimmter Beckenanzahl, ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Gaststättenverordnungen. Weiterhin muss die Gaststätte so gelegen sein, dass von ihr keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Dies ist aus den jeweiligen Vorschriften des im Gebiet gültigen Bebauungsplanes zu entnehmen. Z. B. in einem reinen Wohngebiet (WR) ist eine Gaststätte nicht zulässig, in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) schon.
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